Meldepflichten EEG und KWK-Anlagen

 

Sie sind Betreiber einer EEG- oder KWK-Anlage? Es gibt dazu viel zu beachten. Wir haben für Sie eine Übersicht über die Pflichten des Anlagenbetreibers nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichterfüllung zusammengestellt.

Für die Einhaltung der Meldepflichten ist der Anlagenbetreiber gefragt

Das EEG und KWK-G regeln eine Reihe von Pflichten, die der Anlagenbetreiber zu erfüllen hat. In vielen Fällen hat der Gesetzgeber für Verstöße einen (zeitweisen) Verlust oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs vorgesehen. Jeder Anlagenbetreiber ist somit für die Einhaltung der Meldepflichten selbst verantwortlich und sollte seine Pflichten kennen, um die Fördervoraussetzungen für die Anlage einzuhalten. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben wir für Sie das Wichtigste zusammengestellt. 

Gut zu wissen!

Um die für Sie geltenden Meldepflichten korrekt identifizieren und ihrer Verpflichtung nachkommen zu können, legen Sie vorab fest, welche Einspeiseart Sie planen.

  • Eigenversorgung
    Vollständiger oder teilweiser Eigenverbrauch und Einspeisung des Überschussstroms ins öffentliche Netz. Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung
  • Drittlieferung
    Vollständige oder teilweise Bereitstellung an Dritte, beispielsweise Mieter.
  • Volleinspeisung
    Einspeisung erfolgt vollständig ins öffentliche Netz.

Spezielle Pflichten für EEG-Biomasseanlagen

Für Anlagenbetreiber von Biomasseanlagen gilt eine zusätzliche Meldepflicht zur Jahresmeldung. Die Meldung hat bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Dies bedeutet, Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig. Ist kein Nachweis oder nicht in der vorgegebenen Form eingegangen, verringert sich der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert. Bitte teilen Sie die vollständigen Angaben dem Netzbetreiber mit: 

  • Angaben über Art und Menge der Einsatzstoffe (Einsatzstofftagebuch) der zur Wärmenutzung eingesetzten Technologien.
  • Der Anteil der eingesetzten Gülle unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nachweisführung (beispielsweise Umweltgutachten und Biogasregisterauszüge).
  • Formblatt zur Angabe Ihrer Wärmemenge (Nutzwärme)

Für Biomasseanlagen gelten, im Zusammenhang mit dem eingesetzten Energieträger teilweise Sonderpflichten. Wünschen Sie hierzu weitere Informationen? Dann sprechen Sie uns einfach an.

Spezielle Pflichten KWK-Anlagen

Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen betrifft die Meldung negativer Stundenkontrakte nach dem KWK-Gesetz. Bis zum 31.03. jeden Jahres sind die Jahresmeldungen des Vorjahres über die erzeugten KWK-Strommengen bei negativen Börsenpreisen dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Grundlage sind die §§ 7 und 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 (KWKG). Hierbei sind Zuschläge in den Zeiträumen, in denen an der Börse Leipzig (EEX) mit Null oder negativen Börsenpreisen gehandelt wird, von der Förderung ausgenommen. Teilt der Anlagenbetreiber keine Strommengen mit, so verringert sich die Vergütung des Zuschlages um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem ganz oder teilweise negative Preise vorlagen.

Hier finden Sie einen Auszug aus dem Gesetz: 

§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.

§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.