Besprechung

Netznutzung

Der schnelle Überblick zur Marktkommunikation und Netzentgelten! Du bist Lieferant oder Messstellenbetreiber? Hier findest du die Themen im Überblick und die wichtigsten Daten im Downloadbereich.

Lieferantenrahmenvertrag

Der Lieferantenrahmenvertrag/Netznutzungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Lieferant oder einem Letztverbraucherin bzw. einem Letztverbraucher und Verteilnetzbetreiber.

Messstellenvertrag

Der Messstellenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber.

Marktkommunikation

DATENAUSTAUSCH
 


Der elektronische Datenaustausch mit E-Werk Netze GmbH & Co. KG erfolgt gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur.

Für die 1:1 Marktkommunikation mittels EDIFACT-Nachrichten stehen ausschließlich die nebenstehenden E-Mail-Adressen sowie der Übertragungsweg AS4 (Applicability Statement 4) zur Verfügung. 

Anfragen bitte an das Team Energiedatenmanagement (siehe unten) richten.

ILN 9900366000002 für die Marktfunktion Verteilnetzbetreiber: 9900366000002 [at] mako.seeburger.cloud (9900366000002[at]mako[dot]seeburger[dot]cloud)

ILN 9910634000006 für die Marktfunktion Messstellenbetreiber: 9910634000006 [at] mako.seeburger.cloud (9910634000006[at]mako[dot]seeburger[dot]cloud)

ILN 9906109000001 für die Marktfunktion Bilanzkreisverantwortlicher: 9906109000001 [at] mako.seeburger.cloud (9906109000001[at]mako[dot]seeburger[dot]cloud)

Netzentgelte

Der Netzbetreiber E-Werk Netze GmbH & Co. KG stellt das Stromversorgungsnetz gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung. Die Preisblätter werden – mit Ausnahme des Referenzpreisblatts – jährlich aktualisiert.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV

Unter bestimmten Voraussetzungen können Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.

Individuelles Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden bei:

  • atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)
  • stromintensiver Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV)

Die Vereinbarung muss durch den Letztverbraucher bis spätestens 30. September des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden.

Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung

Die folgenden Hochlastzeitfenster gelten für die atypische Nutzung:


Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Für singuläre genutzte Betriebsmittel kann ebenfalls ein individuelles Netzentgelt vereinbart werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtiger Hinweis

Um eine fristgerechte Bearbeitung sicherzustellen, reichen Sie Ihre Anfrage bitte bis spätestens 01. September des jeweiligen Jahres bei uns ein.

Bitte senden Sie Ihre Anfrage per E-Mail an: regulierungsmanagement [at] ew-netze.de (regulierungsmanagement[at]ew-netze[dot]de)

Hinweis zur zukünftigen Rechtslage

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur erarbeitet derzeit im Rahmen des Verfahrens AgNes (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) die zukünftige Systematik der Stromnetzentgelte. Welche Regelungen die heutigen individuellen Netzentgelte ab dem Jahr 2029 ersetzen werden, ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt. 

 

Bildnachweis:
iStock_jacoblund

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